Ohne B197 gilt eine einfache Regel: Wer die praktische Prüfung auf einem Automatikfahrzeug ablegt, bekommt eine Fahrerlaubnis, die auf Automatik beschränkt ist (§ 17a Abs. 1 FeV). Mit B197 entfällt diese Beschränkung, wenn Sie nachweisen, dass Sie auch einen Schaltwagen sicher fahren können (§ 17a Abs. 3 FeV).
Der Nachweis besteht aus zwei Teilen (§ 5a FahrschAusbO):
- Mindestens 10 Fahrstunden à 45 Minuten auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe.
- Eine Testfahrt von mindestens 15 Minuten innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, abgenommen von einem Fahrlehrer, nicht von einem Fahrlehreranwärter.
Danach stellt die Fahrschule eine Bescheinigung aus. Die Schlüsselzahl 197 wird in Ihren Führerschein eingetragen, und zwar binnen eines Jahres nach Abschluss der Ausbildung (§ 17a Abs. 4 FeV).





