| Regel | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Dauer | zwei Jahre ab Ersterteilung | § 2a StVG |
| Alkohol | 0,0 Promille für Fahranfänger in der Probezeit und alle unter 21 Jahren | § 24c StVG |
| Verlängerung | auf vier Jahre bei Anordnung eines Aufbauseminars | § 2a StVG |
| Gilt für | den ersten Führerschein, nicht für spätere Erweiterungen | § 2a StVG |
Wer schon zum Beispiel Klasse A1 hat und später Klasse B macht, startet keine neue Probezeit. Läuft die erste noch, läuft sie weiter. Ausnahme: Für die Klassen AM, L und T gibt es keine Probezeit. Wer zuerst nur den Rollerführerschein AM hatte, beginnt die Probezeit erst mit Klasse B oder A1.





