Bevor Sie zur praktischen Prüfung dürfen, müssen diese Punkte erfüllt sein:
- Bearbeiteter Führerscheinantrag, damit der Prüfauftrag bei der Prüfstelle vorliegt. Ohne ihn gibt es keinen Termin.
- Bestandene Theorieprüfung, nicht älter als 12 Monate (§ 18 Abs. 2 FeV).
- Alle Sonderfahrten: 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten, 3 Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit (Anlage 4 FahrschAusbO).
- Ausbildung abgeschlossen: Ihr Fahrlehrer bestätigt, dass Sie prüfungsreif sind.
- Mindestalter: Die praktische Prüfung dürfen Sie frühestens einen Monat vor dem Mindestalter ablegen (§ 17 Abs. 1 FeV).




